Streupflichten bei Schneefall und Glatteis
Manchmal benötigt der Winter einen langen Anlauf – doch auf einmal schneit es plötzlich – und morgendlicher Neuschnee oder Glatteis macht sich in den Wintermonaten bemerkbar. Deshalb müssen rechtzeitig Besen, Schneeschieber und Streugut parat stehen. Diese wichtigen Utensilien müssen unbedingt vorhanden sein und für die, die noch einen Schneeschieber benötigen – bietet Edingershops.de eine große Auswahl an Schneeschieber und vieles mehr. Nun stellen sich viele die Frage, wenn Glatteis und Schnee auf den Gehwegen und Straßen sich breitgemacht haben – wer muss streuen und den Schnee beseitigen?
Verantwortlich sind für die Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen und Plätzen – die Städte. Aber die Pflicht den Schnee und Glatteis zu entfernen wird zum Teil auf die Anlieger übertragen, das heißt, auf die Eigentümer und den Vermietern. Wenn aber Vermieter oder Eigentümer diese Arbeiten nicht machen wollen, können diese aber auch von einem professionellen Winterdienst erledigen lassen. Aber diese entstehenden Kosten sind Betriebskosten, wenn es sich daher um eine Mietwohnung handelt und der Mietvertrag das vorsieht, muss der Mieter die Kosten tragen.
Wann und wo muss geräumt und gestreut werden
In der Regel müssen immer der Eingangsbereich und die Gehwege sowie die Bürgersteige vor dem Haus schneefrei und glatteisfrei sein. Hierbei reicht es aus, wenn ein 1 Meter bis 1,20 Meter breiter Streifen geräumt wird, sodass zwei Fußgänger bequem aneinander vorbeigehen können.
Spannender und oft ein Streitpunkt ist – in welcher Zeit die Wege freigeräumt sein müssen. Auch dieser Punkt ist bei den Gemeinden und Städten geregelt und so müssen Passanten morgens ab 7:00 Uhr mit geräumten Wegen rechnen können. An Sonntagen oder an einem Feiertag dürfen Schnee und das Glatteis eine Stunde länger liegen bleiben, das heißt für Sie, eine Stunde länger Schlafen. Die Endzeit für Schippen und streuen, ist in den meisten Orten um 20:00Uhr geregelt.
Bei einem Dauerschneefall muss nicht nonstop geräumt werden, aber sobald sich die Wetterlage etwas beruhigt hat, sollte der Schipper und das Streugut wieder zum Einsatz kommen.
So hart, wie es klingen mag – wer als Mieter vertraglich im Mietvertrag verpflichtet ist im Winter zu fegen und zu streuen, muss diese Arbeiten auch in Krankheit, Urlaub oder Berufstätigkeit erledigen. Tretet dennoch ein Notfall auf, müssen Sie als Mieter für eine Vertretung sorgen, dies kann ein netter Nachbar, eine bezahlte Hilfskraft oder auch ein Unternehmen sein.
© Kitty – Fotolia.com
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