Der Umgang mit Messies im eigenen Haus

Der Umgang mit Messies im eigenen Haus

Viele Menschen bauen sich ein schönes Haus, möchten es aber erst später selbst nutzen. Was liegt da näher, als die Immobilie zu vermieten und dadurch einen Teil der Finanzierungskosten wieder hereinzubekommen? Leider klappt es nicht immer reibungslos mit den Mietern. Wer an einen Messie gerät, sieht sich oft vor einer Katastrophe stehen. Wir haben uns schlau gemacht, welche Rechte und Möglichkeiten ein Vermieter in diesem Fall hat.

Messie-Syndrom: Auswirkungen einer psychischen Störung

Selbsthilfegruppen schätzen, dass rund 1,8 Millionen Deutsche unter dem sogenannten Messie-Syndrom leiden. In der Regel steht eine psychische Erkrankung dahinter. Betroffene sammeln von Zeitungen über Bücher und Elektroschrott bis hin zu Lebensmittelverpackungen alles in ihren vier Wänden an. Experten führen das Horten unzähliger Dinge darauf zurück, dass ein Messie deren Wert höher einschätzt als andere Menschen. Er ist nicht in der Lage, Brauchbares von Unnützem zu unterscheiden. Die Verwahrlosung ihres Hauses bemerken Vermieter oft erst spät. Denn generell versuchen Messies, ihre Probleme vor der Außenwelt geheim zu halten. Entdecken Eigentümer den Schaden, denken sie in erster Linie an die Kündigung. Rechtlich gesehen ist sie jedoch nicht immer möglich.

Erster Schritt: Gespräch zwischen Vermieter und Messie

Rechtsanwälte empfehlen, den Mieter zunächst persönlich auf die Problematik aufmerksam zu machen. Ein freundlicher und ruhiger Ton ist empfehlenswert, denn Menschen mit Messie-Syndrom sind sich häufig gar keiner Schuld bewusst. Hauseigentümer sollten im ersten Schritt den Mieter bitten, den chaotischen Zustand in Ordnung zu bringen. D.h. vor allem, sämtlichen Unrat aus der Immobilie zu schaffen.

Manchmal kann es hilfreich sein, ihm dabei Unterstützung anzubieten. Es gibt einige Dienstleister, die neben Haushalts- und Wohnungsauflösungen die besenreine Säuberung von Messie-Wohnungen anbieten. Zum Beispiel das Unternehmen 321-Entrümpelung in Neuss besitzt große Erfahrung in diesem Bereich. Die Beauftragung einer Firma gibt teilweise den Ausschlag, dass der Mieter das Problem wirklich angeht, da er sich nicht mehr alleingelassen fühlt. Bringt die höfliche Aufforderung keinen Erfolg, kommt eventuell die fristlose Kündigung in Betracht. Bevor diese ausgesprochen wird, sollten Vermieter jedoch zunächst abchecken, ob diese Möglichkeit überhaupt besteht.

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Unterschiedliche Definitionen des Begriffes Verwahrlosung

Mietern, ob Messie oder nicht, wird eine große Freiheit für ihre persönliche Lebensgestaltung zugestanden. Sie umfasst auch das Aufbewahren von Gegenständen in beliebiger Menge. Allerdings gilt das Privileg nur, wenn weder die Bausubstanz noch andere Mieter oder Nachbarn geschädigt werden. Handelt es sich beispielsweise um riesige Berge uralter Zeitungen, wird der Vermieter vor Gericht mit seiner Kündigung nicht durchkommen. In diesem Fall bleibt ihm nur noch gutes Zureden. Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn unangenehme Gerüche, darunter von längst verdorbenen Lebensmitteln, die Nachbarschaft belästigen. Gleiches gilt, sollten dadurch Schädlinge wie Ratten oder Kakerlaken angelockt werden.

Grundsätzlich muss vor der Kündigung zunächst eine schriftliche Abmahnung erfolgen. Bestenfalls enthält sie eine Frist, bis zu ihrem Ablauf muss der Messie das Haus entrümpelt und eventuell entstandene Schäden beseitigt haben. Ist dies nicht der Fall, kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Ob er damit vor Gericht durchkommt, ist allerdings nicht garantiert. Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) heißt es: „Eine fristlose Kündigung wegen Verwahrlosung ist nur möglich, wenn der Mieter die Wohnung erheblich gefährdet.“ Wann dieser Umstand tatsächlich vorliegt, lässt sich aufgrund mangelnder allgemeingültiger Definition jedoch nicht sicher sagen. Das bedeutet, ein Richter muss jeden Einzelfall individuell beurteilen.

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